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Allgemeine Geschäftsbedingungen der R-zwo-R by QUINSI AG

1. Allgemeines
1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche - auch künftige - Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos an den Käufer ausführen. Offensichtliche Irrtümer, Rechen- oder Schreibfehler sind für uns nicht verbindlich.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen unserer Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Auftragsannahme
3.1 Erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich. Den Erhalt eines Auftrages werden wir in der Regel schriftlich bestätigen (Bestelleingangsbestätigung). Damit ist noch keine Annahme des Angebotes verbunden. Wir sind berechtigt, das im Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Ausführung des Auftrages, z.B. Auslieferung der Ware an den Käufer, erklärt werden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto „ab Lager“, einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Versand. Alle Preise und Nebenkosten werden nach unserer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste berechnet. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen unseres Vorlieferanten wirksam werden und die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin noch nicht ausgeführt ist. Auf Verlangen werden wir die Preisänderungen unseres Vorlieferanten nachweisen.
4.4 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder wegen Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.
4.6 Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Käufer in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen nach § 807 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
4.7 Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. EG-Einfuhrumsatzsteuer
5.1 Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
5.2 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
5.3 Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6. Lieferzeit
6.1 Angegebene Liefertermine und der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferanten. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
6.2 Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3 Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 (2) Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In jedem Falle ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.4 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6 Sofern unser Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, höchstens jedoch 15 % des Lieferwertes zu verlangen. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung haften wir jedoch nicht.
7. Versendung – Gefahrenübergang
7.1 Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.
7.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlässt. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir sind in diesem Fall jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Ferner sind wir berechtigt, die entstehenden Lagerkosten oder eine Pauschale von 0,5 % des Warenwertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt wird in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.
7.3 Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.
8. Mängelgewährleistung
8.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen (§ 377 HGB) und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.3 Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
8.4 Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen.
8.5 Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu.
8.6 Macht der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8.7 Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt von dieser Frist bleibt der Gewährleistungsausschluss nach § 8 (2), wenn der Käufer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
8.8 Warenrücksendungen sollen unter Beachtung des RMA-Verfahrens schriftlich oder per Telefax (Fax:08032/707 99 04) gegenüber unserem Customer Service erfolgen.
8.9 Hard- und Softwaremängel sind vom Käufer telefonisch oder schriftlich unter genauer Beschreibung der Seriennummer, des Gerätetyps sowie der Fehlfunktion oder der Art der Störung an die Störungsanname (Tel.: 08032/707 99 00) oder an die folgende Adresse zu melden: R-zwo-R by QUINSI AG, Anzengruberstr. 12, 83101 Rohrdorf. Die Annahme und Bearbeitung von Störungen erfolgt während der Geschäftszeiten werktags von 9.00 bis 17:00 Uhr.
8.10 Von der R-zwo-R bereitgestellte, für den Kunden zumutbare Testverfahren wird der Kunde durchführen. Die Ergebnisse werden der R-zwo-R mitgeteilt.
9. Schutzrechte
9.1 Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
9.2 Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware, Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch uns – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art unserer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
10.2 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
11.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Rohrdorf, 01.04.2003